Online-Shop Abgemahnt! – Wie Sie den Worst-Case vermeiden
10 Risikofaktoren, welche zu einer Abmahnung führen können
Beim Betreiben eines Online-Shops müssen viele Gesetze gleichzeitig berücksichtigt werden. Den Überblick darüber zu behalten ist besonders schwierig, da sich die Gesetzgebung im Monatstakt ändern kann und Länder bzw. Kontinente hinaus geht. (!) In den letzten Monaten hat sich die Zahl der Abmahnungen drastisch erhöht, sodass mittlerweile jeder zweite Online-Shop davon betroffen ist.
Wir bringen Licht ins dunkle Gesetz-Wirrwarr und zeigen Ihnen, wie Sie potenzielle Strafen umgehen.
1. Das Widerrufsrecht
Einer der größten Abmahn-Faktoren ist das Widerrufsrecht Ihres Shopware- oder Magento-Online-Shops. Es gilt ab dem Moment, in dem die Ware beim Kunden eingeht. Zu beachten ist Folgendes:
Hinweise zum Widerruf müssen bereits auf der Startseite platziert sein, sodass sich die Kunden schon vor dem Kauf darüber informieren können. Zudem muss eine Widerrufsbelehrung beim Kaufzeitpunkt an den Kunden versandt werden, beispielsweise per Mail oder telefonisch. Ein Muster-Widerrufsformular ist hierbei verpflichtend zu Verfügung zu stellen.
Wichtige Widerrufsklauseln sind unter anderem:
- Im Falle des Widerrufs übernimmt der Verkäufer die Rücksendekosten.
- Eine eindeutige Erklärung ist für den Widerruf notwendig, aber keine Begründung.
- Die Widerrufsfrist läuft 14 Tage nach Eingang der Ware ab, sie kann jedoch aus Kulanz vom Verkäufer auf bis zu 12 Monate verlängert werden.
Leider gibt es für den Widerruf keine Lösung, die auf alle Geschäftsmodelle aller Online-Shops anwendbar ist. Für eine vollständige Rechtssicherheit empfehlen wir, sich von einer Rechtsberatung unterstützen zu lassen.
2. Eindeutige Auszeichnung der Verkaufspreise
Von höchster Wichtigkeit ist die vollständige und fehlerfreie Kennzeichnung der Anfallenden Kosten wie Verkaufspreis, Versand und mehr. Falsche Angaben werden ebenso häufig abgemahnt wie die Nichteinhaltung der Preisangabenverordnung (PAngV). Aus der PAngV zu entnehmende Pflichtangaben sind:
- der Produktpreis,
- der Brutto-Endpreis des Produkts,
- der Hinweis „inklusive Mehrwertsteuer“,
- die generell anfallenden Steuern
- die Versandkosten nach Gewicht und Zielland
Neben den unzulässigen Preisangaben haben irreführende Produktkennzeichnungen ebenfalls eine Abmahnung zur Folge. Damit soll gewährleistet werden, dass der Käufer die volle Transparenz über das Produkt hat.
3. Fallstrick Impressum
Das Impressum gibt Auskunft über den Shopbetreiber und die dafür zuständigen Stellen. Es muss zwingend auf jeder Webseite integriert sein, um den Shopbetreiber im Falle von möglichen Rechtsverstößen belangen zu können. Ungenaue oder fehlerhafte Angaben führen hier ebenfalls zu einer Abmahnung.
Die Inhalte des Impressums sind je nach Unternehmens- bzw. Geschäftsform sehr unterschiedlich und können sehr umfangreich werden. Besonders medizinische und von der Kammer überwachte Unternehmen müssen ein zusätzliches Augenmerk darauf legen.
Häufige Fehler im Online-Shop-Impressum sind:
- der nicht vollständig ausgeschriebene Vorname des Shopbetreibers
- fehlende Angaben über die Rechtsform und Vertretungsbefugnis
- unvollständige Angaben zu den Kontaktpersonen
- fehlende Angaben über die Umsatzsteuer-ID und den Registereintrag
- fehlende Angaben über den für den Inhalt verantwortlichen Redakteur
4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Online-Shops
Ebenso wie das Impressum sind auch die AGB´s Ihrer Seite höchst individuell und von Webseite zu Webseite mit anderen Inhalten zu füllen. Übernehmen Sie daher auf keinen Fall die AGB´s einer bereits bestehenden Webseite, ohne vorher deren Tauglichkeit für den eigenen Online-Shop zu überprüfen. Auch hier ist die Gesetzeslage nicht immer leicht verständlich, weshalb Sie auch hier eine Rechtsberatung miteinbeziehen sollten. Die AGB´s sollten ebenfalls mit einem Klick von der Startseite aus erreichbar sein!
Was es zu beachten gilt:
- Änderungen oder Neuerungen in den AGB´s müssen schriftlich angekündigt werden
- Lieferzeiten sollten verbindlich angegeben werden
- Informationen über den Gerichtsstand sind zu hinterlegen
- Die salvatorische Klausel muss fehlerfrei sein
- Über eine Ersetzungsklausel kann man festlegen, dass anstelle des bestellten Produktes ein gleichwertiges geliefert werden darf
- Die AGB´s müssen leicht auffindbar sein
- Die Kunden müssen den AGB´s in jedem Fall zustimmen
5. Warenengpässe
Bestellt ein Kunde etwas in einem Online-Shop, dann kann er ohne weitere Angaben grundsätzlich davon ausgehen, dass das Produkt zum Kaufzeitpunkt auf Lager ist. Rechtlich gesehen muss das Produkt dann innerhalb von einer Woche lieferbar sein, sofern nicht explizit auf ein späteres Lieferdatum hingewiesen wird. Hier reicht es nicht aus, nur grobe Zeitangaben zu machen, sondern das Datum muss eindeutig genannt werden.
Es gibt einen gesetzlichen Spielraum, ab wann die Lieferzeit beginnt. Die kann entweder direkt bei der Bestellung des Produktes oder erst nach der Vertragsbestätigung durch den Shopbetreiber beginnen. Genaueres dazu muss in den AGB´s festgelegt sein. Bei einer Lieferung auf Vorkasse kann die Lieferzeit auch erst bei Zahlungseingang beginnen.
6. Die „gefürchtete“ Datenschutzerklärung
Im Mai letzten Jahres gab es tiefgreifende Änderungen in der Gesetzeslage. Die Weitergabe von Kundendaten an Dritte bedarf jetzt unbedingt der Zustimmung des Kunden! Der Paragraph 13 des Telemediengesetzes (TMG) schreibt zudem vor, dass genau darauf hingewiesen werden muss, wie Nutzerdaten erhoben und verarbeitet werden.
Werden die Informationen ausschließlich für die Bestellung, den Zahlungsprozess und die Lieferung an Dritte weitergegeben, dann reicht ein Hinweis darauf aus. Alle weiteren Verwendungszwecke müssen in der Datenschutzerklärung vermerkt sein. Auch hier empfehlen wir unbedingt die Konsultation einer Rechtsberatung.
7. Newsletter
Newsletter sind unverzichtbar, wenn es darum geht, den Kontakt zu Ihren Kunden aufrechtzuerhalten. Sie können sowohl zu Informations- als auch zu Werbezwecken verwendet werden. Jedoch gibt es hier mittlerweile viele Fallstricke, die zu einer Abmahnung führen können. Aber wann darf man Newsletter an seine Kunden schicken?
Während es vor ein paar Jahren genügte, den Kunden nach der Mailadresse zur Registrierung beim Newsletter-Verteiler zu fragen, muss man heute vorsichtiger sein. Sicher gehen Sie heute mit dem sogenannten double opt-in Verfahren. Hierbei wird nach der Registrierung auf der Webseite eine Mail mit einem Bestätigungslink an die Mail des Interessenten geschickt. Erst nachdem der Kunde diesen bestätigt, wird er zum Newsletter-Abonnenten. Ohne dieses Verfahren sind Sie abmahngefährdet. Auch muss mittlerweile zwingend ein Abbestell-Link und häufig sogar ein Link zum Impressum Ihres Online-Shops beigefügt werden.
8. Das Urheberrecht
Auf Ihrem Online-Shop sichtbare Inhalte müssen entweder von Ihnen selbst stammen oder Sie sollten die Nutzungsrechte daran besitzen. „Wer bewusst oder unbewusst fremde Marken in identischer oder ähnlicher Version zur Kennzeichnung der eigenen Produkte nutzt“, macht sich laut Paragraph 14 des Markenschutzgesetzes strafbar. Das gilt neben Markenbezeichnungen und Produkten auch für Bilder von Fotografen, für Texte und Videos. Auch wenn es im Netz unzählige, scheinbar frei zugängliche Ressourcen gibt, darf davon nur ein verschwindend geringer Teil tatsächlich bedenkenlos genutzt werden.
Das Urheberrecht ist ebenso umfangreich wie die Regelungen des Impressums und Datenschutzes. Bitte lassen Sie sich hierbei unterstützen, um auf der sicheren Seite zu sein.
9. Falsche Garantieversprechen
Falls Sie mit Versprechen wie beispielsweise einer Gewährleistung von 24 Monaten werben, kann Ihr Online-Shop dafür abgemahnt werden. Warum? Weil Sie in diesem Fall mit etwas werben, dass ohnehin schon im Gesetz festgeschrieben und somit selbstverständlich ist. Ein Werbeversprehen muss einerseits transparent vermittelt werden und andererseits über den gesetzlichen Mindeststandard hinaus gehen. Zudem muss es dann auch eingehalten werden!
10. Klare Kennzeichnung des Bestell-Buttons
Dem Kunden muss unmissverständlich klar gemacht werden, wo und ab wann er zahlungspflichtig bestellt. Der Button dafür muss eindeutig gekennzeichnet sein, am Besten mit einer Formulierung wie: „jetzt kostenpflichtig bestellen“.